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AG Bonn: Tod eines Mitreisenden kein Reisemangel

Bonn. Durch den Tod ihrer Mitreisenden war der Norwegen-Urlaub einer Frau nicht erheblich beeinträchtigt, und die Fortsetzung der Ferien war ihr rechtlich gesehen zumutbar. So jedenfalls urteilten Richter des Amtsgerichts Bonn (Az.: 16 C 53/06), heißt es in dem am 01.04.2009 bekannt gewordenen Newsletter von blausand.

Im betreffenden Fall war eine Frau durch einen Steinschlag getötet worden. Ihre Begleiterin, die unverletzt geblieben war, wollte nach dem tragischen Geschehen vorzeitig nach Hause zurück – formal war das eine Reise-Kündigung – und erwartete einen kostenfreien Rücktransport. Der Reiseveranstalter organisierte zwar diesen frühzeitigen Rückflug, verlangte aber von der betroffenen Kundin durch eine Klage die Mehrkosten in Höhe von rund 185 Euro zurück.

Zu Recht, so die Bonner Richter. Denn zur Kündigung mit kostenfreiem Rücktransport war die überlebende Urlauberin nach Juristen-Meinung nicht berechtigt, weil die Reise selbst nicht "mit Mängeln behaftet" und somit auch "nicht beeinträchtigt" war. Nüchtern formulieren die Juristen: "Die seelische Beeinträchtigung, die auf Seiten der Beklagten zweifellos vorlag, stellt kein Kriterium der Unzumutbarkeit…dar."