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Behinderte erhalten mehr Rechte bei Reisen

Behinderte oder in ihrer Mobilität Eingeschränkte haben seit dem 26.07.2008 aufgrund der Verordnung (EG) 1107/2006 deutlich verbesserte Rechte. Flughäfen, Fluggesellschaften und Reiseveranstalter sind zu bestimmten Unterstützungs- und Informationsleistungen, die Ihnen die Vorbereitung und die Durchführung einer Flugreise erleichtern, verpflichtet, heißt es in einer MItteilung des Bundesverkehrsministerium in Berlin. Diese Serviceleistungen sind ohne zusätzliche Kosten für Sie zu erbringen.

Damit Behinderte Ihre Flugreise ohne unnötige Unannehmlichkeiten und Zeitverlust durchführen können, ist deren Mitwirkung erforderlich:

Wenn Behinderte möchten, wird ihnen bei der Abfertigung geholfen und sie werden bei den Sicherheitskontrollen begleitet.

Bei Flügen von oder zu einem europäischen Flughafen dürfen Fluggesellschaften und Reiseveranstalter sich grundsätzlich nicht aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität weigern, eine Buchung zu akzeptieren oder eine Beförderung durchzuführen. Ausnahmen sind allerdings möglich, wenn geltende Sicherheitsbestimmungen oder technische Hindernisse dies erforderlich machen. Das kann zum Beispiel auf Grund der Größe der Flugkabine oder der Türen sein.

Die Flughäfen müssen Kontaktpunkte ausweisen, die es Behinderten ermöglichen, Ihre Ankunft bekannt zu geben und um Hilfe zu bitten. Der Flughafen muss, wenn Behinderte dies möchten und 48 Stunden vor Abflug anmelden, die durchgehende Betreuung von der Ankunft am Flughafen bis zum Abflug sicherstellen.

Die Fluggesellschaften sind grundsätzlich verpflichtet, bei Flügen, die in der EU beginnen oder enden, kostenlos Mobilitätshilfen oder Begleithunde zu befördern. Einschränkungen kann es aufgrund von Sicherheitsvorschriften und räumlichen Bedingungen geben. Falls erforderlich, erhalten Behinderte auch Hilfe, um zu den Toiletten zu gelangen. Informieren Behinderte die Fluggesellschaft spätestens 48 Stunden vor Abflug über die benötigten Unterstützungsleistungen.

Wenn Behinderte der Auffassung sind, dass ihre Rechte nicht beachtet wurden, wenden sie sich als Erstes an die Fluggesellschaft oder den Flughafen. Sollten Behinderte zu keiner Einigung kommen, haben sie die Möglichkeit, die nationale Beschwerdestelle zur Durchsetzung der Fluggastrechte über Inhalt und Ergebnis der Beschwerden zu unterrichten.

In Deutschland ist das LBA Luftfahrt-Bundesamt (Hermann-Blenk-Straße 26, 38108 Braunschweig, Fax: 0531 2355707, E-Mail: fluggastrechte@lba.de) zuständig. Das LBA wird überprüfen, ob und inwieweit der Flughafen oder die Fluggesellschaft gegen  ihre Verpflichtungen verstoßen haben. Bei berechtigten Beschwerden kann es Sanktionen gegen die Unternehmen verhängen, jedoch keine Schadensersatzansprüche für Behinderte geltend machen. Diese müssen Behinderte gegebenenfalls weiterhin zivilrechtlich einfordern.