Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres – und so sehen es auch die obersten Bundesrichter. Wer vor Reisebeginn von seinem Reiseveranstalter die Nachricht erhält, dass wegen Überbuchung nur ein anderes Hotel und zudem noch auf einer anderen Malediven-Insel zur Verfügung stehe, darf den Reisevertrag kündigen, teilte die ARAG mit.
Damit haben die verprellten Urlauber aber nicht nur Anrecht auf die Rückerstattung des vollen Reisepreises, sondern können unter Umständen auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit beim Reiseveranstalter geltend machen (§ 651 f Abs. 2 BGB). Experten verweisen auf den konkreten Fall, in dem Urlauber eine Woche vor der lang ersehnten Malediven-Reise erfuhren, dass sie wegen Überbuchung nicht nur in ein anderes Hotel, sondern damit auch auf eine andere Insel der Malediven ausweichen mussten. Die Urlauber wollten jedoch in kein anderes Hotel und kündigten den Reisevertrag. Enttäuscht blieben sie zu Hause. Den Reisepreis bekamen sie voll erstattet. Das Ersatzhotel war – gemessen an den Urlaubswünschen des Kunden – der gebuchten Reise nicht gleichwertig, so dass eine Ablehnung des Angebots auch nicht rechtsmissbräuchlich war. Darüber hinaus war die Urlaubszeit, die nun in den eigenen vier Wänden verstrich, nutzlos aufgewendet. Dafür erhielten die Daheimgebliebenen zusätzlich eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises. Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels sei die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt (BGH, AZ: X ZR 118/03).
Damit haben die verprellten Urlauber aber nicht nur Anrecht auf die Rückerstattung des vollen Reisepreises, sondern können unter Umständen auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit beim Reiseveranstalter geltend machen (§ 651 f Abs. 2 BGB). Experten verweisen auf den konkreten Fall, in dem Urlauber eine Woche vor der lang ersehnten Malediven-Reise erfuhren, dass sie wegen Überbuchung nicht nur in ein anderes Hotel, sondern damit auch auf eine andere Insel der Malediven ausweichen mussten. Die Urlauber wollten jedoch in kein anderes Hotel und kündigten den Reisevertrag. Enttäuscht blieben sie zu Hause. Den Reisepreis bekamen sie voll erstattet. Das Ersatzhotel war – gemessen an den Urlaubswünschen des Kunden – der gebuchten Reise nicht gleichwertig, so dass eine Ablehnung des Angebots auch nicht rechtsmissbräuchlich war. Darüber hinaus war die Urlaubszeit, die nun in den eigenen vier Wänden verstrich, nutzlos aufgewendet. Dafür erhielten die Daheimgebliebenen zusätzlich eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises. Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels sei die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt (BGH, AZ: X ZR 118/03).