gGmbHs als Gesellschaftsform gibt es weiterhin, nur die Abkürzung nicht
Seit Dezember 2006 ist es nach einem Urteil des OLG München unzulässig, die bisher gängige Bezeichnung „gGmbH“ in das Handelsregister einzutragen. Das OLG München hielt die Abkürzung für irreführend, weil sie als Sonderform einer GmbH missverstanden werden könnte. Dieser Beschluss ist in der Fachliteratur äußerst umstritten, da er juristisch keineswegs zwingend argumentiert. Gegner halten dagegen, dass keine Gefahr der Irreführung gegeben ist, da der Rechtsverkehr z.B. auch die Abkürzung “GmbH i.G.” nicht missversteht. <?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />
Nicht tangiert ist durch die OLG Entscheidung die Gemeinnützigkeit selbst und die daraus resultierenden Steuerprivilegien. Die steuerlich vorteilhafte Rechtsform der gemeinnützigen GmbH gibt es also auch weiterhin. Lediglich die Abkürzung darf in Zukunft nicht mehr verwendet werden. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt nach wie vor durch das zuständige Finanzamt. Diese Anerkennung setzt eine auf gemeinnützige Zwecke gerichtete Satzung voraus, analog zu dem gemeinnützigen Verein. Die Vorteile der gGmbH sind insbesondere die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer und die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Diese Bestätigungen berechtigen den Spender zum Sonderausgaben– oder Betriebsausgabenabzug. Bei Leistungen im ideellen Bereich entfällt die Umsatzsteuer, für Leistungen in Zweckbetrieben gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz von zur Zeit 7 Prozent.
Was haben die bestehenden „gGmbH“, die bisher in jahrelanger gängiger Praxis bei vielen Handelsregistern bundesweit eingetragen wurden, nunmehr zu tun?
Statt der Abkürzung sollte nunmehr die ausgeschriebene Variante „gemeinnützige GmbH“ verwendet werden. Möglich wäre es auch die längere Version:
„Eingetragene GmbH im Handelsregister der Stadt Nr. X und vom Finanzamt Y als gemeinnützig anerkannt.“
Es ist ratsam, umgehend die schnell änderungsfähigen Angaben – insbesondere im eigenen Online – Impressum sowie die Pflichtinformationen in der E-Mail Signatur zu ändern, da die Gefahr besteht, von Wettbewerbern abgemahnt zu werden. Der Bestand an Briefpapier, Prospekten etc. können m.E. noch aufgebraucht werden, da auch im Falle einer Abmahnung in der Regel eine Aufbrauchfrist vereinbart wird. Unbedingt sollten sich die Betroffenen jedoch schon jetzt vormerken, bei einer Neubestellung der Materialien diese Änderung zu berücksichtigen.
Zudem ist es theoretisch möglich, dass Registergerichte im Wege des Firmenmissbrauchverfahrens oder des Beanstandungsverfahrens einschreiten. Jedoch erscheint es recht unwahrscheinlich, dass ein Registergericht, das bisher die „gGmbh“ eingetragen hat, nunmehr adhoc als Verfechter der Gegenmeinung aktiv wird. Langfristig sollten jedoch alle gGmbHs erwägen, durch Gesellschafterbeschluss eine Änderung der Firma zu bewirken und diese in das Handelsregister eintragen zu lassen.