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Spenden werden erleichtert

Nach dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“, das der Deutsche Bundestag am 6. Juli 2007 verabschiedet hat, können Stifter künftig 1 Mio. €, verteilt auf 10 Jahre, zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug geltend machen. Das ist mehr als eine Verdoppelung des bisherigen Betrages und 250.000 € mehr, als das Bundeskabinett vorgesehen hatte. Der allgemeine Spendenabzug wird vereinheitlicht und erhöht auf 20 % des jährlichen Einkommens. Die Abzugsmöglichkeit für Unternehmensspenden wird, auch dies ein Erfolg der Parlamentarier, verdoppelt.

Wenn Unternehmen spenden oder Stiftungen gründen, können sie in Zukunft 4 Promille statt vorher 2 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das neue Gesetz wird am 21. September 2007 den Bundesrat passieren und rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Von der Neuregelung profitieren auch diejenigen, die vor dem 21. September in 2007 gestiftet oder gespendet haben – und vor allem die immer zahlreicheren Projekte, die mit Stiftungs- und Spendengeldern ermöglicht werden.

 

Die wichtigsten Neuerungen für Stiftungen im Überblick

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Der Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen erhöht sich von 307.000 € auf 1 Mio. € und gilt nun auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr.

Die Höchstgrenze für den Spendenabzug von bisher 5 bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht sich auf einheitlich 20 %.
Der Verzicht auf den Nachweis für Kleinspenden ist betragsmäßig von 100 € auf 200 € angehoben worden.

Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 Abs. 2 AO ist um neue Zwecke erweitert worden; Zwecke die darin nicht enthalten sind, gemäß ihrer Zielsetzung diesen aber entsprechen, können für gemeinnützig erklärt werden.

Die Besteuerungsgrenze für die wirtschaftlichen Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften wird von 30.678 € auf 35.000 € Einnahmen im Jahr angehoben.

Der Haftungssatz für unrichtig ausgestellte Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen sinkt von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.

Ein allgemeiner Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich in Höhe von 500 € wird eingeführt.

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