Kindergeld nach der Schule nur bei Freiwilligem Sozialem Jahr
Ein Anspruch auf Weitergewährung von Kindergeld nach der Schule besteht nur, wenn sich ein Kind in einer Übergangszeit von höchsten vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder wenn es ein FSJ Freiwilliges Soziales Jahr im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ableistet, heißt es im Urteil des Finanzgerichtes Hessen mit dem Aktenzeichen 3 K 2664/04. Weitere Möglichkeiten sind daneben auch noch das FÖJ Freiwillige Ökologische Jahr und der Europäische Freiwilligendienst. Organisationen, die derartige Angebote nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG machen lassen sich leicht mit Hilfe der Internetadressen finden.