Kinder von Arbeitslosengeld-II-Empfängern müssen nicht zu Hause bleiben
Im Juni 2005 berichtete die taz, daß Kinder von ALG-II-Empfängern durch die Streichung aus dem Maßnahmekatalog keine Förderung zu Klassenfahrten erhalten könnten.
Die Folgen wären für die Kinder unabsehbar. Sie könnten nicht die sozial wichtige Erfahrung machen, mit Mitschülern und Lehrern in anderer Umgebung neue Perspektiven zu gewinnen. Die Chance der sozialen Integration im Lernfeld Klassenfahrten würde verloren gehen und die Kinder sich ausgegrenzt.
Auf der anderen Seite muß auch die Schule die Genehmigung zur Klassenfahrt verweigern, wenn die Anzahl der Nicht-Teilnehmer zu hoch ist.
Auf die Anfrage der Deutschen Schullandheime e.V. an die Bundesagentur für Arbeit wurde jedoch positiv beantwortet. Dazu wurde in "das Schullandheim" 207 Heft 1-2006 eine Stellungnahme der BA veröffentlicht.
Lt. § 23 Abs. 3 Nr. 3 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) sei die Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassenfahrten als Beihilfe vorgesehen. Es bestünde bei nachgewisenem Bedarf weiterhin ein Rechtsanspruch auf Beihilfe.
Im November 2005 wurde die Klage eines 15jährigen Realschülers entschieden, nachdem ihm eine Erstattung i.H.v. 184€ zu den Kosten der Klassenfahrt zustünde, der Rest der in diesem Fall 300€ teuren Reise jedoch von ihm oder einem Förderverein getragen werden müsse.
Grundsätzlich kann die Schule auch teurere Fahrten beschliessen, in diesem Fall müsse sicher gestellt sein, daß Hilfebedürftige z.B. durch Zuschüsse des Fördervereins, durch Reduzierung der Fahrtkosten über Basare o.ä. für die Verringerung der Kosten entlastet werden.